Anlage V
Die Anlage V ist die Anlage zur Einkommensteuererklärung für Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG). Pro vermietetem Objekt gibst du eine eigene Anlage V ab.
In der Anlage V stehen die Einnahmen eines Objekts den Werbungskosten gegenüber. Das Ergebnis ist ein Überschuss oder ein Verlust, der mit deinen übrigen Einkünften verrechnet wird. Maßgeblich ist das Jahr, in dem Geld fließt (§ 11 EStG). Regelmäßig wiederkehrende Zahlungen, die innerhalb von zehn Tagen um den Jahreswechsel fällig sind und gezahlt werden, gehören in das Jahr, zu dem sie wirtschaftlich gehören.
| Position | Betrag |
|---|---|
| Kaltmiete (12 × 750 €) | 9.000 € |
| Umlagen: Nebenkostenvorauszahlungen (12 × 180 €) | 2.160 € |
| Einnahmen gesamt | 11.160 € |
| AfA (2 % von 200.000 € Gebäudeanteil) | 4.000 € |
| Schuldzinsen (ohne Tilgung) | 3.100 € |
| Betriebskosten (Grundsteuer, Versicherung, Hausgeld ohne Rücklage) | 2.300 € |
| Erhaltungsaufwand (neue Badarmaturen) | 850 € |
| Werbungskosten gesamt | 10.250 € |
| Überschuss | 910 € |
Die Umlagen gehören zu den Einnahmen, die bezahlten Betriebskosten zu den Werbungskosten. Von einem Darlehen sind nur die Zinsen abziehbar, die Tilgung nicht. Bei Eigentumswohnungen wird die Zuführung zur Erhaltungsrücklage erst dann zu Werbungskosten, wenn die Gemeinschaft das Geld für Erhaltung ausgibt. Die Mietkaution ist keine Einnahme, solange du sie nicht einbehältst.
Aktualisiert am 12.10.2026
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