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GoBD

Die GoBD sind die Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff. Das Bundesfinanzministerium legt darin fest, wie die Pflichten aus der Abgabenordnung bei digitalen Unterlagen zu erfüllen sind.

Die GoBD sind eine Verwaltungsanweisung zu §§ 145 bis 147 AO. Die Grundfassung stammt vom 28. November 2019 und wurde seitdem mehrfach geändert, zuletzt wegen der E-Rechnung. Gefordert sind unter anderem Nachvollziehbarkeit, Vollständigkeit, Unveränderbarkeit, zeitgerechte Erfassung und eine Verfahrensdokumentation.

Private Vermieter sind nicht buchführungspflichtig. Eine allgemeine Aufbewahrungspflicht nach § 147a AO trifft sie erst bei Überschusseinkünften von mehr als 500.000 € im Jahr. Erhaltene Rechnungen solltest du trotzdem acht Jahre aufheben, weil § 14b UStG das von Unternehmern verlangt und du als Vermieter umsatzsteuerlich Unternehmer bist. Außerdem musst du die Angaben in deiner Anlage V auf Nachfrage belegen können. Für gewerbliche Vermieter und Hausverwaltungen gelten die GoBD in vollem Umfang.

UnterlageFristRechtsgrundlage
Bücher, Aufzeichnungen, Jahresabschlüsse, Arbeitsanweisungen10 Jahre§ 147 Abs. 3 AO
Buchungsbelege (Rechnungen, Kontoauszüge, Quittungen)8 Jahre (seit 01.01.2025, vorher 10)§ 147 Abs. 3 AO, § 14b UStG
Empfangene und versandte Geschäftsbriefe, sonstige Unterlagen6 Jahre§ 147 Abs. 3 AO
Stand nach dem Bürokratieentlastungsgesetz IV. Für Banken, Versicherungen und Wertpapierinstitute gelten abweichende Fristen.

Die Frist beginnt mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem der Beleg entstanden ist (§ 147 Abs. 4 AO). Eine Handwerkerrechnung vom März 2026 darfst du also ab dem 1. Januar 2035 vernichten, sofern die Festsetzungsfrist für das betreffende Steuerjahr abgelaufen ist. Wer Belege scannt und das Papier entsorgt, sollte das Verfahren schriftlich dokumentieren.

Wohnify legt Belege, Kontoauszüge und verschickte Briefe in einem Archiv ab, das keine Änderungen zulässt, mit Prüfsumme je Datei. Die Frist läuft ab Jahresende, für Buchungsbelege acht Jahre, und so lange lässt sich ein Beleg nicht löschen. Mehr unter Buchhaltung & Banking.

Aktualisiert am 12.10.2026

Verwandte Begriffe

  • E-Rechnung
  • XRechnung
  • Anlage V
  • Werbungskosten
  • Sollstellung

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