Fernablesbarkeit
Fernablesbarkeit heißt, dass Zähler und Heizkostenverteiler ihre Messwerte per Funk oder Netz übertragen, ohne dass jemand die Wohnung betreten muss. Nach § 5 Abs. 2 HeizkostenV müssen alle Geräte zur Erfassung von Wärme und Warmwasser bis zum 31. Dezember 2026 fernablesbar sein.
Seit dem 1. Dezember 2021 dürfen nur noch fernablesbare Geräte eingebaut werden, ältere musst du bis Ende 2026 nachrüsten oder austauschen. Walk-by- und Drive-by-Systeme, bei denen die Funkdaten vor dem Haus empfangen werden, gelten als fernablesbar. Neu eingebaute Geräte müssen außerdem interoperabel sein und sich an ein Smart-Meter-Gateway anbinden lassen. Ausnahmen gibt es nur, wenn die Umrüstung technisch nicht möglich oder unverhältnismäßig teuer ist.
| Gerät | Bis Ende 2026 fernablesbar? |
|---|---|
| Heizkostenverteiler | ja |
| Wärmemengenzähler | ja |
| Warmwasserzähler | ja |
| Kaltwasserzähler | nicht nach der HeizkostenV |
Sobald fernablesbare Geräte eingebaut sind, musst du den Mietern monatlich eine unterjährige Verbrauchsinformation bereitstellen (§ 6a). Willst du die Geräte mieten, kündigst du das vorher mit den Kosten an. Widerspricht die Mehrheit der Nutzer innerhalb eines Monats, ist die Anmietung unzulässig (§ 4 Abs. 2). Die Mietkosten gehören zu den umlagefähigen Heizkosten (§ 7 Abs. 2).
Hängen in einem Haus mit acht Wohnungen nach 2026 noch Verdunster, darf jeder Mieter seinen Heizkostenanteil um 3 % kürzen (§ 12 Abs. 1 HeizkostenV). Bei 1.200 € Heizkosten pro Wohnung sind das 36 €, im ganzen Haus 288 € im Jahr.
Aktualisiert am 12.10.2026