CO₂-Kostenaufteilungsgesetz
Das CO₂-Kostenaufteilungsgesetz (CO2KostAufG) regelt, wie Vermieter und Mieter die CO₂-Kosten für Heizung und Warmwasser teilen. Bei Wohngebäuden richtet sich der Vermieteranteil nach einem Stufenmodell, das auf dem CO₂-Ausstoß pro Quadratmeter Wohnfläche und Jahr beruht.
Auf Heizöl, Erdgas und andere fossile Brennstoffe fällt nach dem Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) ein CO₂-Preis an, 2026 in einem Korridor von 55 bis 65 € pro Tonne. Das CO2KostAufG gilt für Abrechnungszeiträume ab dem 1. Januar 2023. Je schlechter der energetische Zustand des Gebäudes, desto größer dein Anteil. Brennstoffmenge, CO₂-Ausstoß und CO₂-Kosten muss der Lieferant auf der Rechnung ausweisen (§ 3).
| kg CO₂ pro m² Wohnfläche und Jahr | Anteil Mieter | Anteil Vermieter |
|---|---|---|
| unter 12 | 100 % | 0 % |
| 12 bis unter 17 | 90 % | 10 % |
| 17 bis unter 22 | 80 % | 20 % |
| 22 bis unter 27 | 70 % | 30 % |
| 27 bis unter 32 | 60 % | 40 % |
| 32 bis unter 37 | 50 % | 50 % |
| 37 bis unter 42 | 40 % | 60 % |
| 42 bis unter 47 | 30 % | 70 % |
| 47 bis unter 52 | 20 % | 80 % |
| ab 52 | 5 % | 95 % |
Für Wohngebäude gelten §§ 5 bis 7 mit der Anlage. Bei Nichtwohngebäuden wird bis auf Weiteres hälftig geteilt (§ 8). Versorgt sich der Mieter selbst, etwa mit einer Gasetagenheizung, erstattest du ihm auf Verlangen deinen Anteil (§ 6).
Ein Haus mit 400 m² Wohnfläche verursacht laut Gasrechnung 16 t CO₂ im Jahr, also 40 kg pro m². Das ist die Stufe 37 bis unter 42 kg. Bei angenommenen 880 € CO₂-Kosten (16 t × 55 €) trägst du 60 %, also 528 €. Die übrigen 352 € verteilst du mit den Heizkosten nach der Heizkostenverordnung.
Aktualisiert am 12.10.2026
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