Heizkostenverordnung
Die Heizkostenverordnung (HeizkostenV) verpflichtet Gebäudeeigentümer, die Kosten zentraler Heizungs- und Warmwasseranlagen verbrauchsabhängig abzurechnen. 50 bis 70 % der Kosten werden nach erfasstem Verbrauch verteilt, der Rest in der Regel nach Wohnfläche.
Die Verordnung gilt für Gebäude mit zentraler Heizungs- oder Warmwasseranlage und für die Lieferung von Wärme und Warmwasser, also auch bei Fernwärme. Sie geht abweichenden Regelungen im Mietvertrag vor. Ausgenommen ist das Zweifamilienhaus, in dem du selbst eine der Wohnungen bewohnst (§ 2). Weitere Ausnahmen nennt § 11, etwa wenn die Verbrauchserfassung unverhältnismäßig teuer wäre.
| Pflicht | Vorschrift |
|---|---|
| Verbrauch mit Heizkostenverteilern oder Zählern erfassen | §§ 4, 5 |
| 50 bis 70 % der Kosten nach Verbrauch verteilen | §§ 7, 8 |
| 70 % nach Verbrauch in Gebäuden unter dem Standard der Wärmeschutzverordnung von 1994, mit Öl- oder Gasheizung und überwiegend gedämmten Leitungen | § 7 Abs. 1 Satz 2 |
| Messgeräte bis 31.12.2026 fernablesbar | § 5 Abs. 2 |
| Monatliche Verbrauchsinformation bei fernablesbaren Geräten | § 6a |
| Zwischenablesung bei Nutzerwechsel | § 9b |
Ein Rechenbeispiel: Die Heizkosten im Haus betragen 9.000 €, der Schlüssel ist 70/30. Die 2.700 € Grundkosten verteilst du auf 450 m², das sind 6 € pro m². Die 6.300 € Verbrauchskosten verteilst du auf 12.000 Einheiten, also 0,525 € je Einheit. Eine 75-m²-Wohnung mit 2.400 Einheiten zahlt 450 € plus 1.260 €, zusammen 1.710 €.
Zusätzlich teilst du die CO₂-Kosten nach dem CO₂-Kostenaufteilungsgesetz auf und weist sie in der Abrechnung aus. Bis Ende 2026 müssen alle Geräte auf Fernablesbarkeit umgerüstet sein.
Aktualisiert am 12.10.2026