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Indexmiete

Die Indexmiete ist eine Mietvereinbarung, bei der sich die Miete nach dem Verbraucherpreisindex für Deutschland richtet (§ 557b BGB). Steigt der Index, kannst du die Miete im gleichen Verhältnis anheben, frühestens ein Jahr nach der letzten Änderung.

Die Indexmiete wird schriftlich vereinbart. Maßstab ist allein der Verbraucherpreisindex (VPI) des Statistischen Bundesamts. Zwischen zwei Anpassungen muss die Miete mindestens ein Jahr unverändert bleiben. Die Erhöhung erklärst du in Textform und nennst die Indexänderung sowie die neue Miete oder den Erhöhungsbetrag. Sie gilt ab dem übernächsten Monat nach Zugang (§ 557b Abs. 3 BGB).

Solange die Indexmiete läuft, sind Erhöhungen auf die ortsübliche Vergleichsmiete ausgeschlossen. Eine Modernisierungsumlage ist nur bei Maßnahmen möglich, die du nicht zu vertreten hast, etwa gesetzlich vorgeschriebenen. Die Mietpreisbremse gilt nur für die Ausgangsmiete.

SchrittWert
Nettokaltmiete bisher900,00 €
VPI bei der letzten Anpassung118,0
VPI aktuell (letzter veröffentlichter Monat)121,5
Veränderung: 121,5 ÷ 118,0 − 12,97 %
Neue Miete: 900 € × 121,5 ÷ 118,0926,69 €
Rechenbeispiel mit fiktiven Indexwerten

Gerechnet wird in Prozent, nicht in Indexpunkten: 3,5 Punkte Anstieg sind bei einem Stand von 118,0 nur 2,97 %. Beide Werte müssen auf derselben Basis stehen, derzeit 2020 = 100. Die Betriebskostenvorauszahlung bleibt bei der Anpassung außen vor.

Geplante Reform

Eine Mietrechtsreform, die Erhöhungen bei Indexmieten begrenzen soll, ist geplant (Stand Oktober 2026). Solange sie nicht im Bundesgesetzblatt steht, gilt § 557b BGB in der bisherigen Fassung.

Aktualisiert am 12.10.2026

Verwandte Begriffe

  • Staffelmiete
  • Mietpreisbremse
  • Ortsübliche Vergleichsmiete
  • Kaltmiete

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Wie du die Indexmiete an den Verbraucherpreisindex anpasst, was im Schreiben stehen muss und was die geplante Reform ändern könnte.

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