Ortsübliche Vergleichsmiete
Die ortsübliche Vergleichsmiete ist die übliche Miete für vergleichbaren Wohnraum in der Gemeinde, gebildet aus Mieten, die in den letzten sechs Jahren vereinbart oder geändert wurden (§ 558 Abs. 2 BGB). Bis zu dieser Höhe kannst du die Miete in einem laufenden Mietverhältnis erhöhen.
Vergleichbar heißt ähnlich nach Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage, einschließlich der energetischen Ausstattung. Seit 2020 fließen Mieten aus sechs statt vier Jahren ein. Die Vergleichsmiete ist Maßstab für Mieterhöhungen nach § 558 BGB und für die Mietpreisbremse bei Neuvermietung.
| Begründungsmittel (§ 558a Abs. 2 BGB) | Hinweis |
|---|---|
| Mietspiegel | am häufigsten, beim qualifizierten Mietspiegel mit Vermutungswirkung |
| Auskunft aus einer Mietdatenbank | in der Praxis selten verfügbar |
| Gutachten | öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger, meist mehrere hundert Euro |
| Drei Vergleichswohnungen | mit Adresse, Lage und Miete pro m² |
Du verlangst die Zustimmung zur Erhöhung in Textform und begründest sie. Der Mieter hat bis zum Ende des zweiten Kalendermonats nach Zugang Zeit, die neue Miete gilt ab Beginn des dritten Monats (§ 558b Abs. 1 BGB). Stimmt er nicht zu, kannst du innerhalb von drei weiteren Monaten auf Zustimmung klagen.
Geht dein Erhöhungsverlangen am 10. Oktober 2026 zu, läuft die Zustimmungsfrist bis zum 31. Dezember, die neue Miete gilt ab 1. Januar 2027. Bisher zahlt der Mieter 600 € für 75 m², also 8,00 €/m². Laut Mietspiegel liegt die Vergleichsmiete bei 9,00 €/m², das sind 675 €. Die Kappungsgrenze von 20 % ließe bis 720 € zu, zulässig sind also 675 €.
Die Miete muss beim Wirksamwerden der Erhöhung seit 15 Monaten unverändert sein. Bei Indexmiete und Staffelmiete ist eine Erhöhung nach § 558 BGB ausgeschlossen.
Aktualisiert am 12.10.2026
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