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  3. Staffelmiete

Staffelmiete

Die Staffelmiete ist eine Vereinbarung, in der die künftigen Mieterhöhungen mit Datum und Betrag schon im Mietvertrag festgelegt werden (§ 557a BGB). Zwischen zwei Stufen muss mindestens ein Jahr liegen.

Die Staffelmiete wird schriftlich vereinbart. Die Stufen nennst du als neue Miete oder als Erhöhungsbetrag in Euro. Prozentangaben machen die Staffel unwirksam. Während der Laufzeit sind Erhöhungen auf die ortsübliche Vergleichsmiete und Modernisierungsumlagen ausgeschlossen. Ein Kündigungsverzicht des Mieters wirkt höchstens vier Jahre ab Abschluss der Vereinbarung (§ 557a Abs. 3).

Gültig abNettokaltmieteErhöhung
01.01.2026800 €–
01.01.2027825 €+25 €
01.01.2028850 €+25 €
01.01.2029880 €+30 €
Beispiel einer Staffelmietvereinbarung

Die Stufen greifen ohne Erhöhungserklärung. Nach der letzten Stufe gelten wieder die allgemeinen Regeln, du kannst dann nach § 558 BGB erhöhen.

In Gebieten mit Mietpreisbremse darf auch die einzelne Stufe höchstens 10 % über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen, und zwar bezogen auf den Zeitpunkt, zu dem die Stufe fällig wird (§ 557a Abs. 4 BGB). Liegt die Vergleichsmiete Anfang 2029 bei 11,00 €/m² und hat die Wohnung 72 m², sind höchstens 871,20 € zulässig. Die vereinbarten 880 € wären um 8,80 € zu hoch.

Gegenüber der Indexmiete ist die Staffel für beide Seiten planbar, folgt aber nicht der Inflation.

Aktualisiert am 12.10.2026

Verwandte Begriffe

  • Indexmiete
  • Mietpreisbremse
  • Ortsübliche Vergleichsmiete
  • Kappungsgrenze

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Mieterhöhung auf die ortsübliche Vergleichsmiete

Wann du die Miete nach § 558 BGB erhöhen darfst, wie du die Erhöhung begründest und wie Sperrfrist und Kappungsgrenze zusammenwirken.

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