Mietpreisbremse
Die Mietpreisbremse begrenzt die Miete bei Neuvermietung in Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt auf höchstens 10 % über der ortsüblichen Vergleichsmiete (§ 556d BGB). Nach der Verlängerung von 2025 können die Länder sie bis zum 31. Dezember 2029 anwenden.
Die Regeln stehen in §§ 556d bis 556g BGB. Die Bremse gilt nur dort, wo die Landesregierung ein Gebiet per Verordnung als angespannt bestimmt hat. Das Verlängerungsgesetz ist am 23. Juli 2025 in Kraft getreten, die Länder mussten ihre Verordnungen danach neu erlassen. Ob und bis wann eine Verordnung für deine Gemeinde gilt, prüfst du beim Land.
| Ausnahme | Vorschrift |
|---|---|
| Die Vormiete lag bereits höher und darf weiter verlangt werden. | § 556e Abs. 1 |
| Modernisierung in den letzten drei Jahren vor Mietbeginn erlaubt einen Zuschlag. | § 556e Abs. 2 |
| Erstmalige Nutzung und Vermietung nach dem 1. Oktober 2014 (Neubau) | § 556f Satz 1 |
| Erste Vermietung nach umfassender Modernisierung | § 556f Satz 2 |
Berufst du dich auf eine Ausnahme, musst du den Mieter vor Vertragsschluss unaufgefordert in Textform darüber informieren (§ 556g Abs. 1a BGB). Holst du die Auskunft nach, kannst du dich erst zwei Jahre später auf die Ausnahme berufen. Ein Verstoß muss vom Mieter gerügt werden. Rügt er innerhalb von 30 Monaten nach Mietbeginn und läuft das Mietverhältnis noch, kann er die zu viel gezahlte Miete ab Vertragsbeginn zurückfordern (§ 556g Abs. 2).
Liegt die ortsübliche Vergleichsmiete laut Mietspiegel bei 11,00 €/m², sind das für eine 60-m²-Wohnung 660 €. Zulässig sind dann höchstens 726 € Nettokaltmiete. Hat der Vormieter bereits 780 € gezahlt, darfst du diesen Betrag wieder verlangen, sofern du den neuen Mieter vorher informierst.
Bei einer Staffelmiete gilt die Bremse für alle Stufen (§ 557a Abs. 4 BGB), bei einer Indexmiete nur für die Ausgangsmiete.
Aktualisiert am 12.10.2026