Miteigentumsanteil
Der Miteigentumsanteil (MEA) ist der Bruchteil am gemeinschaftlichen Eigentum, der mit einer Eigentumswohnung verbunden ist. Er steht in der Teilungserklärung und im Grundbuch, meist in Tausendsteln oder Zehntausendsteln.
Mit einer Eigentumswohnung erwirbst du Sondereigentum an der Wohnung und einen Miteigentumsanteil am gemeinschaftlichen Eigentum, etwa an Dach, Treppenhaus und Grundstück. Der MEA orientiert sich häufig an der Wohnfläche, muss es aber nicht. Er wird bei der Teilung festgelegt und ändert sich danach nur selten.
Ohne abweichende Vereinbarung verteilt die Gemeinschaft ihre Kosten nach Miteigentumsanteilen (§ 16 Abs. 2 Satz 1 WEG). Seit der WEG-Reform 2020 kann sie für einzelne Kostenarten per Beschluss einen anderen Schlüssel festlegen (§ 16 Abs. 2 Satz 2 WEG). Gegenüber deinem Mieter gilt § 556a Abs. 3 BGB: Ist im Mietvertrag nichts anderes vereinbart, legst du die Betriebskosten nach dem Schlüssel der Gemeinschaft um, es sei denn, das widerspricht billigem Ermessen.
| Kostenart (Haus) | Gesamtkosten | Dein Anteil bei 85/1.000 MEA |
|---|---|---|
| Gebäudeversicherung | 4.200 € | 357 € |
| Hausmeister | 3.600 € | 306 € |
| Allgemeinstrom | 800 € | 68 € |
| Summe umlagefähig | 8.600 € | 731 € |
Im Beispiel gibst du 731 € an deinen Mieter weiter. Verwaltervergütung und Zuführung zur Erhaltungsrücklage werden im Hausgeld zwar auch nach MEA verteilt, sind aber nicht umlagefähig. Die Grundsteuer wird für jede Wohnung einzeln festgesetzt und gehört nicht in die Verteilung nach MEA. Beim Stimmrecht zählt gesetzlich der Kopf (§ 25 Abs. 2 WEG), viele Gemeinschaftsordnungen stellen aber auf den MEA ab.
Aktualisiert am 12.10.2026
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