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  3. Nebenkostenvorauszahlung

Nebenkostenvorauszahlung

Die Nebenkostenvorauszahlung ist der monatliche Abschlag, den der Mieter neben der Kaltmiete auf die umlagefähigen Betriebskosten zahlt. Einmal im Jahr rechnest du die Vorauszahlungen mit den tatsächlichen Kosten ab.

Der Mieter kann die Betriebskosten als Vorauszahlung oder als Pauschale tragen. Über Vorauszahlungen musst du jährlich abrechnen, über eine Pauschale nicht. Vorauszahlungen dürfen nur in angemessener Höhe vereinbart werden (§ 556 Abs. 2 BGB), Maßstab sind die zu erwartenden Kosten.

Nach einer Abrechnung kann jede Seite die Vorauszahlung durch Erklärung in Textform auf eine angemessene Höhe anpassen (§ 560 Abs. 4 BGB). Grundlage ist das Ergebnis der letzten Abrechnung. Einen pauschalen Sicherheitszuschlag lässt der BGH nicht zu, konkret absehbare Kostensteigerungen darfst du berücksichtigen.

SchrittBetrag
Vorauszahlungen 2025 (12 × 200 €)2.400 €
Tatsächliche Kosten der Wohnung 20252.700 €
Nachzahlung300 €
Neue Vorauszahlung: 2.700 € ÷ 12225 € pro Monat
Beispiel: Anpassung nach der Abrechnung

Die neue Vorauszahlung gilt ab dem nächsten Fälligkeitstermin nach Zugang der Erklärung. Die Abrechnung muss dem Mieter innerhalb von zwölf Monaten nach Ende des Abrechnungszeitraums zugehen. Zusammen mit der Kaltmiete ergibt die Vorauszahlung die Warmmiete, wenn sie die Heizkosten einschließt.

Zu niedrige Vorauszahlung

Eine niedrig angesetzte Vorauszahlung ist für sich genommen keine Pflichtverletzung. Schadensersatz droht nur, wenn du eine bestimmte Höhe zugesichert oder den Mieter bewusst über die Kosten getäuscht hast.

Aktualisiert am 12.10.2026

Verwandte Begriffe

  • Betriebskosten
  • Abrechnungszeitraum
  • Warmmiete
  • Umlageschlüssel

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