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Was die E-Rechnung für Vermieter bedeutet

Aktualisiert am 12.10.2026·6 Min. Lesezeit·Von Florian Kemnitz

Maler auf einem Gerüst streicht eine Zimmerwand, SchwarzweißaufnahmeFoto: Ernys / Unsplash

Kurz gesagt

Seit dem 1. Januar 2025 müssen alle Vermieter E-Rechnungen empfangen können, auch wenn sie nur steuerfrei Wohnraum vermieten. Ausstellen musst du E-Rechnungen nur bei umsatzsteuerpflichtiger Vermietung an Unternehmer, etwa bei Gewerbe mit Option nach § 9 UStG. Dafür gelten Übergangsfristen: ab 2027 bei mehr als 800.000 € Vorjahresumsatz, ab 2028 für alle.

Inhalt · 6 Abschnitte
  1. Was eine E-Rechnung ist
  2. Empfangen müssen alle Vermieter
  3. Wann du selbst E-Rechnungen ausstellen musst
  4. Beispiel Ladenlokal mit Umsatzsteuer
  5. Was private Wohnungsvermieter tun sollten
  6. Aufbewahrung nach GoBD

Was eine E-Rechnung ist

Eine E-Rechnung ist eine Rechnung in einem strukturierten elektronischen Format, das eine Software automatisch verarbeiten kann (§ 14 Abs. 1 UStG). Eine PDF-Datei per E-Mail gehört nicht dazu. Umsatzsteuerlich ist sie eine sonstige Rechnung.

FormatAufbauGilt als E-Rechnung
XRechnungreine XML-Dateija
ZUGFeRD ab Version 2.0.1PDF mit eingebetteter XML-Dateija, außer in den Profilen MINIMUM und BASIC-WL
PDF, Word, Foto, Scanunstrukturiertnein
Formate im Überblick

Empfangen müssen alle Vermieter

Umsatzsteuerlich bist du schon mit einer einzigen vermieteten Wohnung Unternehmer, auch wenn die Vermietung steuerfrei ist. Deshalb musst du seit dem 1. Januar 2025 E-Rechnungen empfangen können. Das betrifft Rechnungen von Handwerkern, Hausverwaltung oder Versorgern für dein Mietobjekt.

Für den Empfang reicht ein E-Mail-Postfach. Du musst die XML-Datei aber lesen und aufbewahren können, dafür brauchst du einen Viewer oder eine Software, die XRechnung und ZUGFeRD anzeigt. Bis Ende 2026 dürfen Rechnungssteller noch Papierrechnungen schicken und mit deiner Zustimmung auch PDF-Rechnungen. Danach laufen diese Übergangsregeln schrittweise aus.

Wann du selbst E-Rechnungen ausstellen musst

VermietungE-Rechnung ausstellen?
Wohnraum, steuerfrei nach § 4 Nr. 12 UStGnein, der Mietvertrag bleibt Grundlage
Gewerbe ohne Option zur Umsatzsteuernein, steuerfreie Umsätze sind ausgenommen
Gewerbe mit Option nach § 9 UStG an Unternehmerja, mit Übergangsfristen
Kleinunternehmer nach § 19 UStGnein, empfangen musst du aber trotzdem können
Vermietung an Privatpersonennein, Leistungen an Verbraucher sind nicht betroffen
Ausstellungspflicht nach Art der Vermietung
ZeitraumWas erlaubt ist
01.01.2025–31.12.2026Papierrechnung, mit Zustimmung des Empfängers auch PDF oder ein anderes elektronisches Format
01.01.2027–31.12.2027Papier oder PDF nur noch bei einem Vorjahresumsatz bis 800.000 €, sonst E-Rechnung
ab 01.01.2028E-Rechnung für alle steuerpflichtigen Umsätze zwischen inländischen Unternehmern
Übergangsfristen für die Ausstellung (§ 27 Abs. 38 UStG)

Beispiel Ladenlokal mit Umsatzsteuer

Du vermietest ein Ladenlokal an eine Bäckerei und hast nach § 9 UStG zur Umsatzsteuer optiert. Die Miete beträgt 2.000,00 € netto zuzüglich 380,00 € Umsatzsteuer, zusammen 2.380,00 € im Monat. Dein Gesamtumsatz 2026 liegt unter 800.000 €. Daraus folgt:

  • Bis Ende 2027 kannst du weiter mit dem Mietvertrag als Dauerrechnung arbeiten.
  • Ab 2028 brauchst du eine E-Rechnung. Bei Dauerleistungen wie der Miete genügt nach dem BMF-Schreiben eine E-Rechnung für den ersten Leistungszeitraum, der der Vertrag beigefügt ist oder die eindeutig auf ihn verweist.
  • Ändern sich umsatzsteuerlich wichtige Angaben, etwa durch eine Mieterhöhung, stellst du eine neue E-Rechnung aus.
  • Auch die Nebenkostenabrechnung an den Gewerbemieter ist eine Rechnung mit Umsatzsteuer und fällt unter die Pflicht.

Was private Wohnungsvermieter tun sollten

Wer nur Wohnraum vermietet, stellt keine E-Rechnungen aus, bekommt aber welche. Ab 2027 müssen Handwerksbetriebe und Hausverwaltungen mit mehr als 800.000 € Vorjahresumsatz ihre Rechnungen als E-Rechnung schicken, ab 2028 alle umsatzsteuerpflichtigen Unternehmer im Inland. Die Rechnung über eine Heizungswartung von 1.190,00 € brutto kommt dann als XML-Datei oder ZUGFeRD-PDF.

  • Prüfe vor dem Bezahlen, ob du die Datei öffnen und lesen kannst.
  • Speichere die Originaldatei, ein Ausdruck oder Screenshot reicht nicht.
  • Ordne die Rechnung der richtigen Wohnung zu. Arbeitskosten weist du in der Nebenkostenabrechnung für § 35a EStG aus, wenn sie umlagefähig sind.
  • Gib deinen Dienstleistern eine feste Adresse für Rechnungen, damit sie nicht im privaten Postfach untergehen.

Kleinbetragsrechnungen bis 250,00 € brutto sind von der Pflicht ausgenommen. Die Rechnung für eine kleine Reparatur kann also weiterhin als PDF oder auf Papier kommen.

Aufbewahrung nach GoBD

Die E-Rechnung musst du in ihrem Originalformat aufbewahren, also die XML-Datei. Für Rechnungen gilt seit 2025 eine Aufbewahrungsfrist von acht Jahren. Die Ablage muss nach den GoBD unveränderbar, vollständig und auffindbar sein. Weichen bei ZUGFeRD Bild- und Datenteil voneinander ab, gilt der XML-Teil.

  1. 1

    Postfach festlegen

    Richte eine eigene E-Mail-Adresse für Rechnungen ein und teile sie deinen Dienstleistern mit.

  2. 2

    Lesbar machen

    Nutze eine Software oder einen Viewer, der XRechnung und ZUGFeRD anzeigt.

  3. 3

    Ablegen

    Speichere die Originaldatei unverändert nach Objekt und Jahr. Eine reine Ablage im E-Mail-Programm reicht meist nicht aus.

  4. 4

    Zuordnen

    Ordne die Rechnung Objekt und Kostenart zu, für die Anlage V und die Nebenkostenabrechnung.

Wohnify liest XRechnung und ZUGFeRD aus der XML-Datei, PDF-Rechnungen ohne XML werden ausgelesen und zur Prüfung vorgelegt. Die Originaldatei bleibt beim Beleg, und das Programm schlägt Objekt und Kostenart vor. Mehr unter Inbox-Agent mit Wohnify.

Porträt von Florian Kemnitz

Florian Kemnitz

Mitgründer von Wohnify

Florian Kemnitz hat Wohnify mitgegründet und schreibt die Ratgeber auf dieser Website. Hinweise zu einem Artikel erreichen ihn über hallo@wohnify.app.

Dieser Ratgeber gibt den Stand vom 12.10.2026 wieder und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall.

Quellen

  • BMF, Fragen und Antworten zur E-Rechnung
  • BMF-Schreiben vom 15.10.2025 zur Einführung der obligatorischen E-Rechnung
  • § 14 UStG (Ausstellung von Rechnungen)
  • § 27 UStG (Allgemeine Übergangsvorschriften)
  • § 4 UStG (Steuerbefreiungen)
  • § 147 AO (Ordnungsvorschriften für die Aufbewahrung von Unterlagen)

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Inhalt

  1. Was eine E-Rechnung ist
  2. Empfangen müssen alle Vermieter
  3. Wann du selbst E-Rechnungen ausstellen musst
  4. Beispiel Ladenlokal mit Umsatzsteuer
  5. Was private Wohnungsvermieter tun sollten
  6. Aufbewahrung nach GoBD

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Häufige Fragen

  • Muss ich als privater Vermieter E-Rechnungen empfangen können?

    Ja. Auch bei steuerfreier Wohnraumvermietung bist du umsatzsteuerlich Unternehmer und musst seit dem 1. Januar 2025 E-Rechnungen empfangen können. Ein E-Mail-Postfach reicht dafür, wenn du die Dateien lesen und aufbewahren kannst.

  • Muss ich meinen Wohnungsmietern E-Rechnungen schicken?

    Nein. Die steuerfreie Wohnraumvermietung ist von der Ausstellungspflicht ausgenommen, und Leistungen an Privatpersonen sind ohnehin nicht betroffen.

  • Ist eine PDF-Rechnung eine E-Rechnung?

    Nein. Als E-Rechnung gelten nur strukturierte Formate wie XRechnung oder ZUGFeRD ab Version 2.0.1.

  • Ab wann muss ich bei Gewerbevermietung E-Rechnungen ausstellen?

    Ab 2027, wenn dein Gesamtumsatz im Vorjahr über 800.000 € lag, sonst spätestens ab dem 1. Januar 2028. Das gilt nur, wenn du zur Umsatzsteuer optiert hast und an Unternehmer vermietest.

  • Wie lange muss ich E-Rechnungen aufbewahren?

    Acht Jahre, und zwar im Originalformat. Ein Ausdruck reicht nicht.

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Begriffe aus diesem Artikel

  • E-Rechnung
  • XRechnung
  • GoBD
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