Stand 16.10.2026
Rauchmelderpflicht in Baden-Württemberg
In Baden-Württemberg regelt § 15 Abs. 9 LBO BW die Pflicht zu Rauchwarnmeldern in Wohnungen. Hier steht, wo sie hängen müssen und wer sich um sie kümmert.
- Rechtsgrundlage
- § 15 Abs. 9 LBO BW
- Melder gehören in
- Räume, in denen bestimmungsgemäß geschlafen wird, und Flure dorthin
- Einbau
- Eigentümer
- Betriebsbereitschaft
- Die Betriebsbereitschaft liegt laut Gesetz bei den Mietern.
- Prüfintervall
- Gesetzlich nicht festgelegt, DIN 14676-1 empfiehlt jährlich
Was das für dich als Vermieter heißt
Einbauen musst du. Die Prüfung liegt nach § 15 Abs. 9 LBO BW bei deinen Mietern. Viele Vermieter lassen die Melder trotzdem von einem Dienstleister für das ganze Haus prüfen und regeln das im Mietvertrag.
Kein Landesgesetz schreibt ein Intervall vor. DIN 14676-1 empfiehlt eine Inspektion alle zwölf Monate; Herstellerangaben gehen vor.
Die jährliche Prüfung ist als sonstige Betriebskosten umlagefähig (BGH VIII ZR 117/21), die Miete der Geräte nicht (BGH VIII ZR 379/20). Umlegen kannst du die Prüfung nur, wenn sie im Mietvertrag als sonstige Betriebskosten vereinbart ist.
Allgemeine Information, keine Rechtsberatung. Stand 16.10.2026.
Quellen
- § 15 Abs. 9 LBO BW, amtliche Fassung im Landesrecht, abgerufen am 19.10.2026
Andere Bundesländer
- BayernArt. 46 Abs. 4 BayBO
- Berlin§ 48 Abs. 4 BauO Bln
- Brandenburg§ 48 Abs. 4 BbgBO
- Bremen§ 48 Abs. 4 BremLBO
- Hamburg§ 48 Abs. 5 HBauO
- Hessen§ 14 Abs. 2 HBO
- Mecklenburg-Vorpommern§ 48 Abs. 4 LBauO M-V
- Niedersachsen§ 44 Abs. 5 NBauO
- Nordrhein-Westfalen§ 47 Abs. 2 BauO NRW 2018
- Rheinland-Pfalz§ 44 Abs. 7 LBauO RP
- Saarland§ 46 Abs. 4 LBO Saarland
- Sachsen§ 47 Abs. 4 SächsBO
- Sachsen-Anhalt§ 47 Abs. 4 BauO LSA
- Schleswig-Holstein§ 48 Abs. 4 LBO SH
- Thüringen§ 51 Abs. 4 ThürBO