Stand 16.10.2026
Rauchmelderpflicht in Berlin
In Berlin regelt § 48 Abs. 4 BauO Bln die Pflicht zu Rauchwarnmeldern in Wohnungen. Hier steht, wo sie hängen müssen und wer sich um sie kümmert.
- Rechtsgrundlage
- § 48 Abs. 4 BauO Bln
- Melder gehören in
- Alle Aufenthaltsräume außer Küchen und Flure, über die Rettungswege führen
- Einbau
- Eigentümer
- Betriebsbereitschaft
- Die Betriebsbereitschaft liegt bei den Mietern, es sei denn, der Eigentümer übernimmt sie.
- Prüfintervall
- Gesetzlich nicht festgelegt, DIN 14676-1 empfiehlt jährlich
Was das für dich als Vermieter heißt
Einbauen musst du. Die Prüfung liegt bei deinen Mietern, solange du sie nicht selbst übernimmst. Übernimmst du sie, etwa über einen Wartungsdienst für das ganze Haus, bist du dafür verantwortlich, dass sie auch passiert.
Kein Landesgesetz schreibt ein Intervall vor. DIN 14676-1 empfiehlt eine Inspektion alle zwölf Monate; Herstellerangaben gehen vor.
Die jährliche Prüfung ist als sonstige Betriebskosten umlagefähig (BGH VIII ZR 117/21), die Miete der Geräte nicht (BGH VIII ZR 379/20). Umlegen kannst du die Prüfung nur, wenn sie im Mietvertrag als sonstige Betriebskosten vereinbart ist.
Allgemeine Information, keine Rechtsberatung. Stand 16.10.2026.
Quellen
- § 48 Abs. 4 BauO Bln, amtliche Fassung im Landesrecht, abgerufen am 19.10.2026
Andere Bundesländer
- Baden-Württemberg§ 15 Abs. 9 LBO BW
- BayernArt. 46 Abs. 4 BayBO
- Brandenburg§ 48 Abs. 4 BbgBO
- Bremen§ 48 Abs. 4 BremLBO
- Hamburg§ 48 Abs. 5 HBauO
- Hessen§ 14 Abs. 2 HBO
- Mecklenburg-Vorpommern§ 48 Abs. 4 LBauO M-V
- Niedersachsen§ 44 Abs. 5 NBauO
- Nordrhein-Westfalen§ 47 Abs. 2 BauO NRW 2018
- Rheinland-Pfalz§ 44 Abs. 7 LBauO RP
- Saarland§ 46 Abs. 4 LBO Saarland
- Sachsen§ 47 Abs. 4 SächsBO
- Sachsen-Anhalt§ 47 Abs. 4 BauO LSA
- Schleswig-Holstein§ 48 Abs. 4 LBO SH
- Thüringen§ 51 Abs. 4 ThürBO