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  4. Berlin

Stand 16.10.2026

Rauchmelderpflicht in Berlin

In Berlin regelt § 48 Abs. 4 BauO Bln die Pflicht zu Rauchwarnmeldern in Wohnungen. Hier steht, wo sie hängen müssen und wer sich um sie kümmert.

Rechtsgrundlage
§ 48 Abs. 4 BauO Bln
Melder gehören in
Alle Aufenthaltsräume außer Küchen und Flure, über die Rettungswege führen
Einbau
Eigentümer
Betriebsbereitschaft
Die Betriebsbereitschaft liegt bei den Mietern, es sei denn, der Eigentümer übernimmt sie.
Prüfintervall
Gesetzlich nicht festgelegt, DIN 14676-1 empfiehlt jährlich

Was das für dich als Vermieter heißt

Einbauen musst du. Die Prüfung liegt bei deinen Mietern, solange du sie nicht selbst übernimmst. Übernimmst du sie, etwa über einen Wartungsdienst für das ganze Haus, bist du dafür verantwortlich, dass sie auch passiert.

Kein Landesgesetz schreibt ein Intervall vor. DIN 14676-1 empfiehlt eine Inspektion alle zwölf Monate; Herstellerangaben gehen vor.

Die jährliche Prüfung ist als sonstige Betriebskosten umlagefähig (BGH VIII ZR 117/21), die Miete der Geräte nicht (BGH VIII ZR 379/20). Umlegen kannst du die Prüfung nur, wenn sie im Mietvertrag als sonstige Betriebskosten vereinbart ist.

Allgemeine Information, keine Rechtsberatung. Stand 16.10.2026.

In Wohnify automatisch: Wohnify legt die Rauchmelderprüfung für deine Häuser in Berlin nach § 48 Abs. 4 BauO Bln an, erinnert dich vor der Fälligkeit und hängt das Prüfprotokoll an.

Kostenlos startenPrüfpflichten in Wohnify

Quellen

  • § 48 Abs. 4 BauO Bln, amtliche Fassung im Landesrecht, abgerufen am 19.10.2026

Andere Bundesländer

  • Baden-Württemberg§ 15 Abs. 9 LBO BW
  • BayernArt. 46 Abs. 4 BayBO
  • Brandenburg§ 48 Abs. 4 BbgBO
  • Bremen§ 48 Abs. 4 BremLBO
  • Hamburg§ 48 Abs. 5 HBauO
  • Hessen§ 14 Abs. 2 HBO
  • Mecklenburg-Vorpommern§ 48 Abs. 4 LBauO M-V
  • Niedersachsen§ 44 Abs. 5 NBauO
  • Nordrhein-Westfalen§ 47 Abs. 2 BauO NRW 2018
  • Rheinland-Pfalz§ 44 Abs. 7 LBauO RP
  • Saarland§ 46 Abs. 4 LBO Saarland
  • Sachsen§ 47 Abs. 4 SächsBO
  • Sachsen-Anhalt§ 47 Abs. 4 BauO LSA
  • Schleswig-Holstein§ 48 Abs. 4 LBO SH
  • Thüringen§ 51 Abs. 4 ThürBO