Stand 16.10.2026
Rauchmelderpflicht in Schleswig-Holstein
In Schleswig-Holstein regelt § 48 Abs. 4 LBO SH die Pflicht zu Rauchwarnmeldern in Wohnungen. Hier steht, wo sie hängen müssen und wer sich um sie kümmert.
- Rechtsgrundlage
- § 48 Abs. 4 LBO SH
- Melder gehören in
- Schlafräume, Kinderzimmer und Flure, die zu Aufenthaltsräumen führen
- Einbau
- Eigentümer
- Betriebsbereitschaft
- Das Gesetz sagt nicht, wer die Melder warten muss. Maßgeblich ist dann dein Mietvertrag.
- Prüfintervall
- Gesetzlich nicht festgelegt, DIN 14676-1 empfiehlt jährlich
Was das für dich als Vermieter heißt
Einbauen musst du. Weil § 48 Abs. 4 LBO SH offenlässt, wer die Melder prüft, schau in deinen Mietvertrag. Steht dort nichts, ist es am sichersten, die jährliche Prüfung selbst zu übernehmen oder einen Dienstleister zu beauftragen und das Protokoll aufzuheben.
Kein Landesgesetz schreibt ein Intervall vor. DIN 14676-1 empfiehlt eine Inspektion alle zwölf Monate; Herstellerangaben gehen vor.
Die jährliche Prüfung ist als sonstige Betriebskosten umlagefähig (BGH VIII ZR 117/21), die Miete der Geräte nicht (BGH VIII ZR 379/20). Umlegen kannst du die Prüfung nur, wenn sie im Mietvertrag als sonstige Betriebskosten vereinbart ist.
Allgemeine Information, keine Rechtsberatung. Stand 16.10.2026.
Quellen
- § 48 Abs. 4 LBO SH, amtliche Fassung im Landesrecht, abgerufen am 19.10.2026
Andere Bundesländer
- Baden-Württemberg§ 15 Abs. 9 LBO BW
- BayernArt. 46 Abs. 4 BayBO
- Berlin§ 48 Abs. 4 BauO Bln
- Brandenburg§ 48 Abs. 4 BbgBO
- Bremen§ 48 Abs. 4 BremLBO
- Hamburg§ 48 Abs. 5 HBauO
- Hessen§ 14 Abs. 2 HBO
- Mecklenburg-Vorpommern§ 48 Abs. 4 LBauO M-V
- Niedersachsen§ 44 Abs. 5 NBauO
- Nordrhein-Westfalen§ 47 Abs. 2 BauO NRW 2018
- Rheinland-Pfalz§ 44 Abs. 7 LBauO RP
- Saarland§ 46 Abs. 4 LBO Saarland
- Sachsen§ 47 Abs. 4 SächsBO
- Sachsen-Anhalt§ 47 Abs. 4 BauO LSA
- Thüringen§ 51 Abs. 4 ThürBO