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Stand 16.10.2026

Rauchmelderpflicht in Rheinland-Pfalz

In Rheinland-Pfalz regelt § 44 Abs. 7 LBauO RP die Pflicht zu Rauchwarnmeldern in Wohnungen. Hier steht, wo sie hängen müssen und wer sich um sie kümmert.

Rechtsgrundlage
§ 44 Abs. 7 LBauO RP
Melder gehören in
Schlafräume, Kinderzimmer und Flure, die zu Aufenthaltsräumen führen
Einbau
Eigentümer
Betriebsbereitschaft
Das Gesetz sagt nicht, wer die Melder warten muss. Maßgeblich ist dann dein Mietvertrag.
Prüfintervall
Gesetzlich nicht festgelegt, DIN 14676-1 empfiehlt jährlich

Was das für dich als Vermieter heißt

Einbauen musst du. Weil § 44 Abs. 7 LBauO RP offenlässt, wer die Melder prüft, schau in deinen Mietvertrag. Steht dort nichts, ist es am sichersten, die jährliche Prüfung selbst zu übernehmen oder einen Dienstleister zu beauftragen und das Protokoll aufzuheben.

Kein Landesgesetz schreibt ein Intervall vor. DIN 14676-1 empfiehlt eine Inspektion alle zwölf Monate; Herstellerangaben gehen vor.

Die jährliche Prüfung ist als sonstige Betriebskosten umlagefähig (BGH VIII ZR 117/21), die Miete der Geräte nicht (BGH VIII ZR 379/20). Umlegen kannst du die Prüfung nur, wenn sie im Mietvertrag als sonstige Betriebskosten vereinbart ist.

Allgemeine Information, keine Rechtsberatung. Stand 16.10.2026.

In Wohnify automatisch: Wohnify legt die Rauchmelderprüfung für deine Häuser in Rheinland-Pfalz nach § 44 Abs. 7 LBauO RP an, erinnert dich vor der Fälligkeit und hängt das Prüfprotokoll an.

Kostenlos startenPrüfpflichten in Wohnify

Quellen

  • § 44 Abs. 7 LBauO RP, amtliche Fassung im Landesrecht, abgerufen am 19.10.2026

Andere Bundesländer

  • Baden-Württemberg§ 15 Abs. 9 LBO BW
  • BayernArt. 46 Abs. 4 BayBO
  • Berlin§ 48 Abs. 4 BauO Bln
  • Brandenburg§ 48 Abs. 4 BbgBO
  • Bremen§ 48 Abs. 4 BremLBO
  • Hamburg§ 48 Abs. 5 HBauO
  • Hessen§ 14 Abs. 2 HBO
  • Mecklenburg-Vorpommern§ 48 Abs. 4 LBauO M-V
  • Niedersachsen§ 44 Abs. 5 NBauO
  • Nordrhein-Westfalen§ 47 Abs. 2 BauO NRW 2018
  • Saarland§ 46 Abs. 4 LBO Saarland
  • Sachsen§ 47 Abs. 4 SächsBO
  • Sachsen-Anhalt§ 47 Abs. 4 BauO LSA
  • Schleswig-Holstein§ 48 Abs. 4 LBO SH
  • Thüringen§ 51 Abs. 4 ThürBO