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  1. Start
  2. Glossar
  3. Abrechnungszeitraum

Abrechnungszeitraum

Der Abrechnungszeitraum ist der Zeitraum, über den du die Betriebskosten mit dem Mieter abrechnest. Er darf höchstens zwölf Monate umfassen (§ 556 Abs. 3 Satz 1 BGB).

Die meisten Vermieter rechnen nach Kalenderjahr ab, weil Grundsteuer, Versicherungen und viele Versorgerrechnungen jährlich kommen. Vorgeschrieben ist das nicht. Der Zeitraum sollte für alle Mietparteien im Haus gleich sein und über die Jahre gleich bleiben. Für eine Umstellung brauchst du einen sachlichen Grund, der Übergang läuft dann über einen kürzeren Rumpfzeitraum.

Die Abrechnung muss dem Mieter spätestens zwölf Monate nach Ende des Zeitraums zugehen (§ 556 Abs. 3 Satz 2 BGB). Danach kannst du keine Nachzahlung mehr verlangen, außer du hast die Verspätung nicht zu vertreten. Ein Guthaben zahlst du auch nach Fristablauf aus. Der Mieter kann bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Zugang Einwendungen erheben.

AbrechnungszeitraumAbrechnung muss zugehen bisEinwendungen des Mieters bis (Zugang am Fristende)
01.01.–31.12.202531.12.202631.12.2027
01.07.2025–30.06.202630.06.202730.06.2028
Fristen nach § 556 Abs. 3 BGB

Zieht eine Mieterin am 1. April 2025 ein und du rechnest nach Kalenderjahr ab, umfasst ihre erste Abrechnung April bis Dezember. Zeitabhängige Kosten wie die Grundsteuer setzt du mit 9/12 an, bei 900 € im Jahr also 675 €. Heizung und Wasser verteilst du nach der Zwischenablesung vom Einzugstag.

Fristwahrung

Für die Frist zählt der Tag, an dem die Abrechnung beim Mieter ankommt. Wer kurz vor Fristende verschickt, sollte den Zugang nachweisen können, etwa per Einwurf-Einschreiben oder Bote.

Aktualisiert am 12.10.2026

Verwandte Begriffe

  • Betriebskosten
  • Nebenkostenvorauszahlung
  • Umlageschlüssel
  • Heizkostenverordnung

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Abrechnungsfrist für Nebenkosten und die Folgen einer Verspätung

Wann die Frist abläuft, wie du den Zugang beweist und in welchen Fällen eine verspätete Abrechnung noch zu einer Nachzahlung führt.

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