Abrechnungszeitraum
Der Abrechnungszeitraum ist der Zeitraum, über den du die Betriebskosten mit dem Mieter abrechnest. Er darf höchstens zwölf Monate umfassen (§ 556 Abs. 3 Satz 1 BGB).
Die meisten Vermieter rechnen nach Kalenderjahr ab, weil Grundsteuer, Versicherungen und viele Versorgerrechnungen jährlich kommen. Vorgeschrieben ist das nicht. Der Zeitraum sollte für alle Mietparteien im Haus gleich sein und über die Jahre gleich bleiben. Für eine Umstellung brauchst du einen sachlichen Grund, der Übergang läuft dann über einen kürzeren Rumpfzeitraum.
Die Abrechnung muss dem Mieter spätestens zwölf Monate nach Ende des Zeitraums zugehen (§ 556 Abs. 3 Satz 2 BGB). Danach kannst du keine Nachzahlung mehr verlangen, außer du hast die Verspätung nicht zu vertreten. Ein Guthaben zahlst du auch nach Fristablauf aus. Der Mieter kann bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Zugang Einwendungen erheben.
| Abrechnungszeitraum | Abrechnung muss zugehen bis | Einwendungen des Mieters bis (Zugang am Fristende) |
|---|---|---|
| 01.01.–31.12.2025 | 31.12.2026 | 31.12.2027 |
| 01.07.2025–30.06.2026 | 30.06.2027 | 30.06.2028 |
Zieht eine Mieterin am 1. April 2025 ein und du rechnest nach Kalenderjahr ab, umfasst ihre erste Abrechnung April bis Dezember. Zeitabhängige Kosten wie die Grundsteuer setzt du mit 9/12 an, bei 900 € im Jahr also 675 €. Heizung und Wasser verteilst du nach der Zwischenablesung vom Einzugstag.
Aktualisiert am 12.10.2026