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  3. Mietrückstand

Mietrückstand

Ein Mietrückstand liegt vor, wenn der Mieter fällige Miete ganz oder teilweise nicht zahlt. Ab einer bestimmten Höhe berechtigt er den Vermieter zur fristlosen Kündigung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB).

Die Miete ist spätestens am dritten Werktag des Monats fällig (§ 556b Abs. 1 BGB). Weil der Termin nach dem Kalender bestimmt ist, gerät der Mieter auch ohne Mahnung in Verzug (§ 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB), ab dann laufen Verzugszinsen. Eine Mahnung ist trotzdem sinnvoll, weil sie den Rückstand dokumentiert. Zur Miete zählen auch die Nebenkostenvorauszahlungen.

KündigungVoraussetzungVorschrift
fristlosVerzug an zwei aufeinanderfolgenden Terminen mit mehr als einer Monatsmiete§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3a, § 569 Abs. 3 Nr. 1 BGB
fristlosVerzug über mehr als zwei Termine mit insgesamt zwei Monatsmieten§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3b BGB
ordentlicherhebliche schuldhafte Pflichtverletzung, laut BGH regelmäßig bei mehr als einer Monatsmiete und mehr als einem Monat Verzug§ 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB

Bei einer Warmmiete von 1.000 € zahlt der Mieter im März nichts und im April 400 €. Der Rückstand aus zwei aufeinanderfolgenden Terminen liegt bei 1.600 € und damit über einer Monatsmiete, du kannst fristlos kündigen. Den Grund gibst du im Kündigungsschreiben an (§ 569 Abs. 4 BGB).

Zahlt der Mieter den gesamten Rückstand spätestens zwei Monate nach Zustellung der Räumungsklage, oder verpflichtet sich eine öffentliche Stelle wie das Jobcenter dazu, wird die fristlose Kündigung unwirksam (§ 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB). Das gilt nicht, wenn er diese Schonfrist in den letzten zwei Jahren schon genutzt hat. Auf die ordentliche Kündigung wirkt die Schonfrist nicht, deshalb wird meist fristlos und hilfsweise ordentlich gekündigt. Eine Mietrechtsreform, die das ändern soll, ist geplant (Stand Oktober 2026).

Teilzahlungen ohne Tilgungsbestimmung werden nach § 366 Abs. 2 BGB verrechnet. Einen genauen Stand der offenen Beträge liefert die Sollstellung. Die Mietkaution darfst du während des Mietverhältnisses in der Regel nicht für laufende Mietschulden verwenden.

Aktualisiert am 12.10.2026

Verwandte Begriffe

  • Sollstellung
  • Verzugszinsen
  • Mietkaution
  • Warmmiete

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