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Mieterhöhung auf die ortsübliche Vergleichsmiete

Aktualisiert am 12.10.2026·6 Min. Lesezeit·Von Florian Kemnitz

Gasse mit Kopfsteinpflaster und historischen Häusern in Leipzig am MorgenFoto: Adventure Albania / Unsplash

Kurz gesagt

Auf die ortsübliche Vergleichsmiete darfst du erhöhen, wenn die Miete zum Zeitpunkt der Erhöhung seit 15 Monaten unverändert ist und dein Verlangen frühestens ein Jahr nach der letzten Erhöhung kommt. Innerhalb von drei Jahren darf die Miete um höchstens 20 Prozent steigen, in Gebieten mit Landesverordnung um höchstens 15 Prozent. Du musst das Verlangen begründen, meist mit dem Mietspiegel, und der Mieter muss zustimmen.

Inhalt · 6 Abschnitte
  1. Die Voraussetzungen nach § 558 BGB
  2. Was die ortsübliche Vergleichsmiete ist
  3. Vier Wege, die Erhöhung zu begründen
  4. Rechenbeispiel mit Kappungsgrenze
  5. Zustimmung, Fristen und Wirksamkeit
  6. Häufige Fehler

Die Voraussetzungen nach § 558 BGB

  • Sperrfrist. Zu dem Zeitpunkt, zu dem die Erhöhung eintreten soll, muss die Miete seit 15 Monaten unverändert sein.
  • Wartefrist. Das Erhöhungsverlangen darfst du frühestens ein Jahr nach der letzten Mieterhöhung stellen.
  • Obergrenze. Die neue Miete darf die ortsübliche Vergleichsmiete nicht übersteigen.
  • Kappungsgrenze. Innerhalb von drei Jahren darf die Miete um höchstens 20 Prozent steigen, in Gebieten mit einer Verordnung des Landes um höchstens 15 Prozent.
  • Kein Ausschluss. Ist eine Indexmiete oder Staffelmiete vereinbart, scheidet eine Erhöhung nach § 558 BGB aus.

Erhöhungen wegen Modernisierung (§ 559 BGB) oder wegen gestiegener Betriebskosten (§ 560 BGB) zählen weder bei der Sperrfrist noch bei der Kappungsgrenze mit.

Was die ortsübliche Vergleichsmiete ist

Die ortsübliche Vergleichsmiete ergibt sich aus den Mieten, die in der Gemeinde in den letzten sechs Jahren für vergleichbaren Wohnraum vereinbart oder geändert wurden. Vergleichbar heißt ähnlich nach Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage, einschließlich energetischer Ausstattung. Seit der Mietspiegelreform müssen Gemeinden mit mehr als 50.000 Einwohnern einen Mietspiegel erstellen.

Die Mietpreisbremse betrifft nur die Miete bei einer Neuvermietung. Im laufenden Mietverhältnis gelten § 558 BGB und die Kappungsgrenze. Wenn du den Mietspiegel heranziehst, prüfe die Einordnung Merkmal für Merkmal: Baujahr, Wohnungsgröße, Lage, Ausstattung von Bad und Küche, Bodenbeläge und energetischer Zustand. Hier entstehen die meisten Streitigkeiten.

Vier Wege, die Erhöhung zu begründen

BegründungsmittelWann sinnvollHinweis
Mietspiegelwenn es einen gibtdas Feld angeben, in das die Wohnung fällt
Auskunft aus einer Mietdatenbankselten verfügbarnur anerkannte Datenbanken
Gutachten eines Sachverständigenbei Sonderfällenöffentlich bestellt und vereidigt, kostet meist mehrere hundert Euro
drei Vergleichswohnungenin Gemeinden ohne MietspiegelAdresse, Lage im Haus und Quadratmetermiete nennen
Begründungsmittel nach § 558a BGB

Qualifizierter Mietspiegel

Gibt es für deine Gemeinde einen qualifizierten Mietspiegel mit Angaben für deine Wohnung, musst du dessen Werte im Schreiben nennen, auch wenn du die Erhöhung anders begründest (§ 558a Abs. 3 BGB).

Rechenbeispiel mit Kappungsgrenze

Eine 70-m²-Wohnung kostet seit dem 1. Juli 2025 nettokalt 560,00 € (8,00 €/m²). Drei Jahre vor dem geplanten Erhöhungstermin, am 1. Januar 2024, betrug die Miete 520,00 €. Der Mietspiegel weist für die Wohnung 9,50 €/m² aus. Die Erhöhung soll zum 1. Januar 2027 wirksam werden.

PrüfungRechnungErgebnis
Vergleichsmiete70 m² × 9,50 €665,00 €
Kappungsgrenze 20 %520,00 € × 1,20624,00 €
Kappungsgrenze 15 % (angespannter Markt)520,00 € × 1,15598,00 €
Sperrfristunverändert seit 01.07.2025, 15 Monate am 01.10.2026erfüllt
Zulässige neue Mieteder niedrigste Wert624,00 € oder 598,00 €
Welche Grenze greift (Beispielwerte)

Nach der Vergleichsmiete wären 665 € möglich. Die Kappungsgrenze begrenzt die Miete aber auf 624 €, in einem Gebiet mit 15-Prozent-Grenze auf 598 €. Ob deine Gemeinde dazugehört, steht in der Verordnung deines Bundeslandes.

Zustimmung, Fristen und Wirksamkeit

  1. 1

    Erhöhungsverlangen in Textform

    Schick das begründete Verlangen per Brief, E-Mail oder Mieterportal. Nenne die neue Miete und bitte ausdrücklich um Zustimmung.

  2. 2

    Überlegungsfrist des Mieters

    Der Mieter hat bis zum Ende des zweiten Kalendermonats nach Zugang Zeit (§ 558b Abs. 2 BGB). Geht das Schreiben am 15. Oktober 2026 zu, also bis zum 31. Dezember 2026.

  3. 3

    Wirksamkeit

    Stimmt er zu, schuldet er die neue Miete ab Beginn des dritten Kalendermonats nach Zugang, im Beispiel ab dem 1. Januar 2027.

  4. 4

    Klage auf Zustimmung

    Stimmt er nicht zu, kannst du innerhalb von drei weiteren Monaten auf Zustimmung klagen, im Beispiel bis zum 31. März 2027.

Der Mieter hat außerdem ein Sonderkündigungsrecht bis zum Ende des zweiten Kalendermonats nach Zugang (§ 561 BGB). Kündigt er, tritt die Erhöhung nicht ein. Stimmt er nur einem Teil zu, gilt die Miete in dieser Höhe, und über den Rest kannst du klagen.

Häufige Fehler

  • das Verlangen zu früh gestellt, weil die Wartefrist von einem Jahr übersehen wurde
  • die Miete von vor drei Jahren falsch ermittelt und damit die Kappungsgrenze überschritten
  • die Wohnung im Mietspiegel falsch eingeordnet, etwa beim Baujahr oder bei der Ausstattung
  • eine veraltete Fassung des Mietspiegels verwendet
  • die Erhöhung nur mitgeteilt, ohne ausdrücklich um Zustimmung zu bitten

Wohnify speichert die Mietentwicklung der Mietverhältnisse, rechnet Sperrfrist und Kappungsgrenze nach und zeigt dir, ab wann eine Erhöhung frühestens möglich ist. Mehr unter Mietverwaltung mit Wohnify.

Geplante Mietrechtsreform

Die Bundesregierung plant eine Mietrechtsreform, die Stand Oktober 2026 noch nicht verabschiedet ist. Für Erhöhungsverlangen, die du heute stellst, gilt das hier beschriebene Recht.

Porträt von Florian Kemnitz

Florian Kemnitz

Mitgründer von Wohnify

Florian Kemnitz hat Wohnify mitgegründet und schreibt die Ratgeber auf dieser Website. Hinweise zu einem Artikel erreichen ihn über hallo@wohnify.app.

Dieser Ratgeber gibt den Stand vom 12.10.2026 wieder und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall.

Quellen

  • § 558 BGB (Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete)
  • § 558a BGB (Form und Begründung der Mieterhöhung)
  • § 558b BGB (Zustimmung zur Mieterhöhung)
  • § 561 BGB (Sonderkündigungsrecht des Mieters)
  • BMWSB, Mietspiegel

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  2. Was die ortsübliche Vergleichsmiete ist
  3. Vier Wege, die Erhöhung zu begründen
  4. Rechenbeispiel mit Kappungsgrenze
  5. Zustimmung, Fristen und Wirksamkeit
  6. Häufige Fehler

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Häufige Fragen

  • Wie oft darf ich die Miete auf die Vergleichsmiete erhöhen?

    Das Verlangen darfst du frühestens ein Jahr nach der letzten Erhöhung stellen, wirksam wird es frühestens 15 Monate nach der letzten Änderung. In der Praxis ist also etwa alle 15 Monate eine Erhöhung möglich.

  • Was ist die Kappungsgrenze?

    Die Obergrenze für Erhöhungen innerhalb von drei Jahren. Sie liegt bei 20 Prozent, in Gebieten mit einer Verordnung des Landes bei 15 Prozent.

  • Muss der Mieter zustimmen?

    Ja. Stimmt er nicht innerhalb der Frist zu, kannst du auf Zustimmung klagen. Ohne Zustimmung oder Urteil bleibt es bei der bisherigen Miete.

  • Was gilt, wenn es keinen Mietspiegel gibt?

    Dann begründest du die Erhöhung mit drei Vergleichswohnungen, einem Gutachten eines öffentlich bestellten Sachverständigen oder einer Auskunft aus einer Mietdatenbank.

  • Zählt eine Modernisierungsmieterhöhung für die Sperrfrist?

    Nein. Erhöhungen nach den §§ 559 bis 560 BGB bleiben bei Sperrfrist und Kappungsgrenze außer Betracht.

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Begriffe aus diesem Artikel

  • Ortsübliche Vergleichsmiete
  • Kappungsgrenze
  • Mietspiegel
  • Mietpreisbremse
  • Kaltmiete

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