Kappungsgrenze
Die Kappungsgrenze begrenzt Mieterhöhungen bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete auf 20 % innerhalb von drei Jahren (§ 558 Abs. 3 BGB). In Gemeinden, die das Land per Verordnung bestimmt hat, liegt sie bei 15 %.
Die Grenze gilt auch dann, wenn die bisherige Miete deutlich unter der ortsüblichen Vergleichsmiete liegt. Die abgesenkte Grenze von 15 % legen die Landesregierungen für jeweils höchstens fünf Jahre fest. Erhöhungen nach Modernisierung (§ 559 BGB) und Anpassungen der Betriebskosten (§ 560 BGB) werden nicht mitgerechnet.
- Nimm die Nettokaltmiete, die drei Jahre vor dem Wirksamwerden der neuen Erhöhung galt.
- Schlage 20 % auf, in bestimmten Gebieten 15 %.
- Vergleiche das Ergebnis mit der ortsüblichen Vergleichsmiete, etwa laut Mietspiegel.
- Der niedrigere Wert ist die zulässige neue Miete.
| Annahme | 20-%-Gebiet | 15-%-Gebiet |
|---|---|---|
| Wohnung 70 m², Miete vor drei Jahren 7,00 €/m² | 490,00 € | 490,00 € |
| Grenze nach Kappung | 588,00 € | 563,50 € |
| Ortsübliche Vergleichsmiete 9,00 €/m² | 630,00 € | 630,00 € |
| Zulässige neue Miete | 588,00 € | 563,50 € |
Außerdem muss die Miete beim Wirksamwerden der Erhöhung seit 15 Monaten unverändert sein, und das Erhöhungsverlangen darfst du frühestens ein Jahr nach der letzten Erhöhung stellen (§ 558 Abs. 1 BGB).
Aktualisiert am 12.10.2026
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