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  1. Start
  2. Glossar
  3. Kappungsgrenze

Kappungsgrenze

Die Kappungsgrenze begrenzt Mieterhöhungen bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete auf 20 % innerhalb von drei Jahren (§ 558 Abs. 3 BGB). In Gemeinden, die das Land per Verordnung bestimmt hat, liegt sie bei 15 %.

Die Grenze gilt auch dann, wenn die bisherige Miete deutlich unter der ortsüblichen Vergleichsmiete liegt. Die abgesenkte Grenze von 15 % legen die Landesregierungen für jeweils höchstens fünf Jahre fest. Erhöhungen nach Modernisierung (§ 559 BGB) und Anpassungen der Betriebskosten (§ 560 BGB) werden nicht mitgerechnet.

  1. Nimm die Nettokaltmiete, die drei Jahre vor dem Wirksamwerden der neuen Erhöhung galt.
  2. Schlage 20 % auf, in bestimmten Gebieten 15 %.
  3. Vergleiche das Ergebnis mit der ortsüblichen Vergleichsmiete, etwa laut Mietspiegel.
  4. Der niedrigere Wert ist die zulässige neue Miete.
Annahme20-%-Gebiet15-%-Gebiet
Wohnung 70 m², Miete vor drei Jahren 7,00 €/m²490,00 €490,00 €
Grenze nach Kappung588,00 €563,50 €
Ortsübliche Vergleichsmiete 9,00 €/m²630,00 €630,00 €
Zulässige neue Miete588,00 €563,50 €
Rechenbeispiel ohne zwischenzeitliche Erhöhungen

Außerdem muss die Miete beim Wirksamwerden der Erhöhung seit 15 Monaten unverändert sein, und das Erhöhungsverlangen darfst du frühestens ein Jahr nach der letzten Erhöhung stellen (§ 558 Abs. 1 BGB).

Häufige Fehler

Oft wird die Anfangsmiete statt der Miete von vor drei Jahren als Basis genommen, oder Erhöhungen aus diesem Zeitraum werden nicht angerechnet. Bei Staffelmiete und Indexmiete spielt die Kappungsgrenze keine Rolle, weil Erhöhungen nach § 558 BGB dort ausgeschlossen sind.

Aktualisiert am 12.10.2026

Verwandte Begriffe

  • Ortsübliche Vergleichsmiete
  • Mietspiegel
  • Mietpreisbremse
  • Kaltmiete

Ratgeber

Mieterhöhung auf die ortsübliche Vergleichsmiete

Wann du die Miete nach § 558 BGB erhöhen darfst, wie du die Erhöhung begründest und wie Sperrfrist und Kappungsgrenze zusammenwirken.

Mieterhöhung mit Wohnify

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