Übergabeprotokoll
Das Übergabeprotokoll hält den Zustand einer Wohnung bei Einzug oder Auszug fest, einschließlich Zählerständen und übergebener Schlüssel. Beide Seiten unterschreiben es, damit es später als Beweis dient.
Gesetzlich vorgeschrieben ist das Protokoll nicht, im Streit ist es aber das wichtigste Beweismittel. Ohne Protokoll musst du beweisen, dass ein Schaden beim Einzug noch nicht da war. Mängel, die der Mieter im Auszugsprotokoll unterschrieben hat, kann er später kaum bestreiten. Was dort fehlt, lässt sich umgekehrt nur schwer nachträglich geltend machen.
- Datum, Adresse, Namen der Beteiligten
- Raum für Raum: Wände, Decken, Böden, Fenster, Türen, Sanitär, Einbauküche
- Mängel konkret beschrieben, mit Fotos und Fotonummer im Protokoll
- Zählerstände für Strom, Gas, Wasser und Heizkostenverteiler (nötig für die Zwischenablesung nach der Heizkostenverordnung)
- Anzahl und Art der übergebenen Schlüssel
- Vereinbarungen, etwa „Mieter verschließt Dübellöcher bis 15.11.“
- Unterschriften beider Seiten, Kopie für den Mieter
Ersatzansprüche wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Wohnung verjähren sechs Monate nach Rückgabe (§ 548 Abs. 1 BGB). Innerhalb dieser Frist musst du die Verjährung hemmen, etwa durch Klage oder Mahnbescheid. Begründete Ansprüche darfst du mit der Mietkaution verrechnen.
Beim Einzug steht im Protokoll „Parkett im Wohnzimmer: zwei Kratzer am Fenster, Foto 7“. Beim Auszug findest du einen großen Wasserfleck vor der Balkontür, der im Einzugsprotokoll fehlt und den der Mieter im Auszugsprotokoll bestätigt. Die Reparatur für 650 € kannst du von ihm verlangen. Normale Abnutzung durch vertragsgemäßen Gebrauch hat der Mieter dagegen nicht zu vertreten (§ 538 BGB), das gilt auch für Schönheitsreparaturen ohne wirksame Klausel.
Aktualisiert am 12.10.2026
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